Übergabsvertrag 14.11.1963

Aus Chronik Altmansedt
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Quellennachweis : Urkunde im Familienbesitz

Übergabsvertrag 14.11.1963

TZ 2556/64

welcher am heutigen Tage zwischen den Ehegatten Herrn Franz und Frau Barbara Ziegelbäck, Landwirte, Taxiberg 11, Post Steinhaus, als Übergeber einerseits sowie ihrem Sohn und ihrer künftigen Schwiegertochter, den Brautleuten Herrn Karl Ziegelbäck, angehender Landwirt, Taxiberg 11, Post Steinhaus 1 sowie Fräulein Theresia Weingartmair, angehende Landwirtin, derzeit wohnhaft in Giering 18, Post Sattledt, als gemeinsamen Übernehmern andererseits abgeschlossen wurde wie folgt :

1)    Die Ehegatten Franz und Barbara Ziegelbäck übergeben an ihren Sohn und ihre künftige Schwiegertochter, die Brautleute Herrn Karl Ziegelbäck und Frl. Theresia Weingartmair und diese beiden letzteren übernehmen zu gleichen Teilen die den Erstgenannten je zur Hälfte gehörige Liegenschaft "Altmansedergut Haus N 11 Taxiberg", EZ 41 der kG Oberschauersberg, bestehend aus den Grundstücken 128/1 Bauarea, 128/2 Bauarea, 648 Acker, 649 Acker, 650 Acker, 651 Acker, 652/1 Weide, 652/2 Weide, 653 Garten, 654 Acker, 656 Wiese, 657 Acker, 658/1 Wiese, 658/2 Wald, 658/3 Wald, 659 Wiese, 660/1 Wald, 660/2 Acker, 661 Weide, 662 Wald, 663/1 Acker, 663/2 Acker, 664 Wiese, im unverbürgten Gesamtausmaße von 20 ha 39 a 84 m2, samt allem, was einrechtliches oder tatsächliches Zubehör dieser Liegenschaft bildet, einschließlich des gesamten (in Viehstand, Lebens, und Futtermittelvorräten sowie den vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen und Gerätschaften bestehenden) leben und toten fundus instruetus sowie der vorhandenen freien Fahrnisse, kurz so, wie diese Liegenschaft heute liegt und steht, endlich mit allen Rechten und Befugnissen, mit welchen diese Liegenschaft bisher von den Übergebem benützt und besessen wurde oder diese dieselbe zu besitzen und benützen berechtigt waren, jedoch mit Ausnahme jenes Teiles der Wohnungseinrichtung und des Hausrates, den sich die Übergeber in ihre Auszugswohnung gebracht haben sowie mit Ausnahme der den Übergebem gehörigen alten Schlafzimmereinrichtung, weiters mit Ausnahme eines Radioapparates und des Fernsehapparates und der Einrichtung in der sogenannten "Hohen Stube", an welchen Gegenständen sich die Übergeber ebenso wie an den für ihren eigenen persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen das Eigentumsrecht hiemit ausdrücklich Vorbehalten, um den beiderseits vereinbarten Übergabspreis von S 130.000,— sowie gene Übernahme der grundbücherlich sichergestellten Rechte der Josefa Brunmayer sowie gegen Bestellung der im nachstehend angeführten Rechte zugunsten der Übergeber.

2)    Die Berichtigung des Übergabspreises erfolgt in der nachstehend angeführten Weise :

a)    verpflichten sich die Übernehmer einen Übergabsteilbetrag von S 50.000 bis spätestens 1.12.1963 ohne zwischenzeitige Verzinsung, ohne Vereinbarung von Verzugszinsen sowie ohne Vereinbarung einer Wertsicherung und grundbücherlichen Sicherstellung an die Übergeber kosten - und abzugsfrei bar auszubezahlen.

b)    Verbleibt der Übergabspreisrest von S 80.000, womit der gesamte Übergabspreis von S 130.000 vollständig ausgewiesen ist, im Zahlungsversprechen der Übernehmer und verpflichten sich die Übernehmer, diesen Übergabspreisrest mit jährlich 3 % zu verzinsen und die Zinsen jährlich imNachhinein zu entrichten. Für den Fall eines Zahlungsverzuges in der Kapital - und Zinsen Zahlung werden 8 % Verzugszinsen vereinbart. Den Übergebem steht am Übergabspreisrest von S 80.000 ein einvierteljähriges Kündigungsrecht in der Weise zu, daß sie pro Kalenderjahr höchstens einen Teilbetrag von S 40.000 aufkündigen dürfen. Ein Kündigungsrecht von kleineren Beträgen in der obigen Form steht den Übergebem auch zu. Den Übernehmern steht zu Lebzeiten der Übergeber am Übergabspreisrest kein Kündigungsrecht zu, jedoch ist der bei Ableben des Zweitversterbenden der Übergeber noch offene Übergabspreisrest innerhalb eines Jahres nach Ableben des Zweitversterbenden der Übergeber an die entsprechenden Berechtigten auszubezahlen. Der Übergabspreisrest von S 80.000 ist beiderseits wertgesichert für den Fall einer etwaigen Geldentwertung bzw. einer Änderung der Kaufkraft des österreichischen Schilling, wobei als Wertmaßstab der Index der Verbraucherpreise I für einen städtischen Arbeitnehmerhaushalt durchschnittlicher Größe und durchschnittlichen Einkommen, verlautbart vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien oder ein an seine Stelle tretender Index am heutigen Tage sowie am Tage der Bezahlung des obigenÜbergabspreisrestes oder von Teilbeträgen desselben zu dienen hat. Schwankungen dieser Indexzahl bis einschließlich 5 % bleiben außer Anschlag, eine darüber hinausgehende Differenz ist jedoch voll zu berücksichtigen. EXirch die grundbücherliche Sicherstellung des Übergabspreisrestes wird diese Wertsicherung nicht verdinglicht, sie hat vielmehr nur obligatorische Bedeutung unter den Parteien. Zur grundbücherlichen Sicherstellung des Übergabspreisrestes per S 80.000 samt 3 % Zinsen, 8 % Verzugszinsen und einer Nebengebührenkaution von S 8000, welche zur Deckung aller Zinsen und Nebensachen dient, welche nicht den gleichen gesetzlichen Pfandrang wie die Hauptsache genießen, verpfänden die Übernehmer, die Brautleute Herr Karl Ziegelbäck und Frl. Theresia Weingartmair, die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft "Altmansedergut Haus N 11 Taxiberg", EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör und erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieser Urkunde und ohne ihr ferneres Einvernehmen bei die Liegenschaft "Altmansedergut Haus N 11 Taxiberg", EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg das Pfandrecht für die Übergabspreisrestforderung des Franz und der Barbara Ziegelbäck im Betrage von S 80.000 samt 3 % Zinsen, 8 % Verzugszinsen und einer Nebengebührenkaution von S 8000 grundbücherlich einverleibt werde.

Es wird ausdrücklich festgestellt, daß die Übergeber derzeit eine grundbücherliche Sicherstellung des Übergabspreisrestes nicht begehren, sie jedoch jederzeit das Recht haben, die grundbücherliche Sicherstellung des Übergabspreisrestes zu beantragen.

3)    Ohne Anrechnung auf den vorstehenden Übergabspreis übernehmen die Übernehmer mit der Verpflichtung diesbezüglich die Übergeber vollkommen klagund scadlos zu halten, die grundbücherlich sichergestellten Rechte des Josefa Brunmayer, welche in COZ1. 6 der Vertragsliegenschaft auf Grund des notariellen Überqabsvertrages vom 27.6.1933 und des Nachtrages hiezu vom 15.7.1933 einveileibt sind in ihre Vertretungspflicht. Es sind dies das Pfandrecht für die Forderung von S 1.500 sowie die Dienstbarkeit des lebens länglichen unentgeltlichen Wohnungsrechtes und Unterstandsrechtes und der Reallast der unentgeltlichen Verpflegung. 

4)    Ohne Anrechnung auf den vorstehenden Übergabspreis bedingen sich die Übergeber auf die Lebensdauer des länger lebenden von ihnen das unentgeltliche Fruchtgenußrecht am Grundstück 662 Wald der KG Oberschauersberg aus. Die Übergeber sind daher berechtigt, dieses Grundstück ausschließlich zu besitzen und zu genießen, und die Erträgnisse dieses Grundstückes für sich zu verwenden. Die Übergeber sind auch berechtigt, im Rahmen dieses Fruchtgenußrechtes HolzSchlägerungen an diesem Grundstück vorzunetmen, sind jedoch dabei an die forstrechtlichen Bestimmungen gebunden. Sollten Aufforstungen notwendig werden, haben diese die Übergeber durchzuführen. Bei den Aufforstungsarbeiten ist jedoch den Übergebem von den Übernehmern entsprechende Hilfe zu leisten und sollte diese Hilfeleistung nicht von den Übernehmern bzw. von deren Rechtsnachfolgern im Besitze der Vertragsliegenschaft geleistet werden, sind die Übergeber nicht verpflichtet, Aufforstungen vorzunehmen. In Verdinglichung dieses Fruchtgenußrechtes erteilen beide Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieser Urkunde und ohne ihr ferneres Einvernehmen bei der Liegenschaft "Altmansedergut Haus N 11 Taxiberg, EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg die Dienstbarkeit des Fruchtgenußrechtes hinsichtlich des Grundstückes 662 Wald nach Maßgabe dieses Vertragsabsatzes zugunssten des Franz und der Barbara Ziegelbäck grundbücherlich einverleibt werde.

5)    Weiters bedingen sich die Übergeber ohne Anrechnung auf den obigen Übergabspreis die nachstehenden lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohn und Ausgedingsrechte aus, von welchen sich die teilbaren Leistungen im Vorablebensfall eines Übergeberteiles um 1/3 verringern, und zwar :

1.    Das Recht auf die ausschließliche Benützung der im übergebenen Hause Taxiberg 11 im 1. Stock rechts vom Stiegenaufgang neben dem Haferkasten gelegenen Auszugswohnung, bestehend aus einem Vorzimmer, einer Wohnküche und einem Schlafzimmer, sowie die ausschließliche Benützung und der Zugang der sogenannten "Hohen Stube" über der Wohnstube im Erdgeschoß, welche Räumlichkeiten von den Übernehmern nicht nur in stets gut wohn - und heizbarem Stande herzuhalten, sondern auch von Zeit zu Zeit neu ausmalen zu lassen und falls sie einem Naturereignis zum Opfer fallen sollten, wieder neu aufzubauen sind. Ausdrücklich wird festgestellt, daß die sogenannte "Hohe Stube" nicht heizbar zu halten ist. Das Recht auf Beistellung des erforderlichen und geeigneten Platzes zur Unterbringung der Habseligkeiten der Übergeber auf dem Dachboden, in der Holzlage und im Keller sowie in der Speise, unter Mitbenützung der Gefriertruhe ( 1/3 für die Übergeber ), das Recht auf die Mitbenützung der Küche im Erdgeschoß samt Küchengeräten, des Hauswassers, des Badezimmers, der Waschmaschine sowie das Recht auf den freien Ein -und Ausgang sowie Umgang und Aufenthalt in den übrigen Räumen des Hauses, mit Ausnahme der Schlafräume der Übernehmer, insbesondere jedoch das Recht auf Aufenthalt in der Wohnstube des Hauses sowie auf dem ganzen übergebenen Besitz tagsüber. Es wird festgestellt, daß die Übergeber das Recht haben, sich das Wasser aus dem Hausbrunnen in ihre Auszugswohnung auf ihre Kosten einleiten zu lassen, jedoch haben die Übernehmer bis späestens 31.5.1964 eine neue Unterwasserpumpe und die Rohrleitung bis zum Vorhaus auf ihre Kosten betriebsfertig zu installieren. Ebenfalls haben die Übergeber das Recht, sich im Vorraum, welcher zu ihrer Auszugswohnung gehört, ein Wasserklo auf ihre eigenen Kosten zu installieren und die Abwässer durch das Preßhaus in den Garten abzuleiten. 

2.    Das Recht auf die Beistellung der notwendigen Beleuchtung sowie des Lichtstromes für das Radio und die üblichen Haushaltsgeräte sowie der notwendigen Holzmaterialien im zerkleinerten brennfähigen Zustande zur ordentlichen Beheizung der Auszugswohnung der Übergeber. Für den Fall die Übergeber in ihrer Wohnunh einen Ölofen aufstellen sollten, ist ihnen das zur Beheizung des Ofens erforderliche Öl unentgeltlich beizustellen.

3.    Das Recht auf Verabreichung der orts - und standesgemäßen, dem jeweiligen Alters- und Gesundheitszustände der Übergeber angepaßten reichlichen Kost zu den Haupt - und Zwischenmahlzeiten einschließlich des Haustrunkes und einschließlich einer allfälligen Diätkost nach Anordnung des Arztes und zwar nach Wahl der Übergeber entweder über den Tisch mit den Hausbesitzern oder in die Auszugswohnung gestellt, mit der Berechtigung auf freie Entnahme der Speisen und Getränke aus den Vorräten der Übernehmer für den persönlichen Bedarf der Übergeber und zur Bewirtung von ortsüblichen Besuchen. Sollten die Übergeber diesses Mitessen nicht in Anspruch nehmen, so verpflichten sich die Übernehmer für sich, ihre Erben und Rechtsnachfolger im Besitze der übernommenen Liegenschaft den Übergebem über deren diesbezügliches Verlangen folgende Naturalien in guter Beschaffenheit und einwandfreier Qualität zu liefern und zwar :

a)    alljährlich am 1.11. im vorhinein : 200 Kilo geklaubte, trockene Speisekartoffel, den 4. Teil des auf der Liegenschaft gedeihendes Brock - und Beerenobstes, sowie des auf der Liegenschaft erzeugten Mostes, unter Beistellung der erforderlichen gereinigten Gebinde, 20 Liter guten Korn - oder Obstschnaps ;

b)    allmonatlich im vorhinein : 1 1/2 Kilo unverfälschtes Schweineschmalz, 8 Kilo Weizenmehl Nummer Null, 1/2 Kilo Malzkaffee, 1/4 Kilo Feigenkaffee, 1/4 Kilo Bohnenkaffee, 1/2 Kilo Kakao, 4 Kilo Zucker, 1 Kilo Reis, 1 Kilo Grieß, 10 Deka Tee, 1 Kilo Teigwaren ;

c)    allwöchentlich im vorhinein : 3 Kilo Fleisch oder Wurstwaren, deren Qualität die Übergeber bestimmen, wobei sie jedoch auf die Vorräte der Übernehmer Rücksicht zu nehmen haben, 1/2 Kilo frische Süßbutter, 1 Liter Süßrahm, 3 Kilo Hausbrot, 2 Semmelwecken ;

d)    täglich :    2 Liter kuhwarme Vollmilch, 1 Ei das ganze Jahr hindurch ;

e)    nach Bedarf : Kraut, Essig, Öl, Salz, Gewürze, Gemüse aus dem Hausgarten.

Für die Fall eines Wegzuges vom Hause erklären die Vertragsparteien keine Bestimmungen treffen zu wollen.

4)    Das Recht auf Zahlung eines monatlichen Taschengeldes in der Höhe von S 1000,—, welche allmonatlich am Ersten im vorheinein zu entrichten ist und zwar durch Überweisung auf das Konto der Übergeber bei der Raiffeisenkasse Steinhaus. Das Taschengeld ist im Sinne des Absatzes 2 dieses Vertrages ebenfalls wertgesichert. Eine der Übergebendem zukcmmende landwirtschaftliche Zuschußrente oder ähnliche staatliche Zuwendungen werden auf das Taschengeld nicht angerechnet, sondern gebühren extra. Weiters das Recht auf Bezahlung der halben Gebühren des Fernsehapparates, solange der Fernsehapparat in der Wohnstube der Übernehmer steht, sollte er jedoch in die Auszugswohnung der Übergeber gebracht werden, haben die Übergeber die ganzen Gebühren zu bezahlen.

5. Das Recht auf den ausschließlichen Fruchtgenuß der 5 Spalierbäume im Hausgarten.

6. Das Recht auf Reinigung, Herhaltung und Ausbesserung der notwendigen Kleidung, Wäsche und Beschuhung sowie das Putzen der Schuhe, nicht jedoch die Neuanschaffung dieser Sachen im Bedarfsfälle. 

7.    Das Recht auf die Mitbenützung des Personenkraftwagens, wobei jedoch von den Übergebem auf die Wirtschaftsführung entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Die Übergeber haben das Recht, im Jahr 500 Kilometer mit dem PKW geführt zu werden. Weiters das Recht auf die Benützung des Steyrer-Traktors 18 PS, wobei auch der notwendige Treibstoff zur Verfügung zu stellen ist.

8.    Das Recht auf Pflege und Wartung sowie auf überhaupt vollständige Betreuung in gesunden und kranken Tagen einschließlich des Rechtes auf Beistellung der ärztlichen und zahnärztlichen Hilfe und der Heilmittel in Krankheitsfällen, sowie das Recht auf Bezahlung der Spitals - und Operationskosten (2. Verpflegskiasse), endlich das Recht auf die Besorgung der erforderlichen Botengänge, insbesonders zum Arzt, in die Apotheke und zum Seelsorger. Im Rahmen dieser persönlichen Dienstleistungen ist auch die Wohnung der Übergeber aufzuräumen und zu putzen, ebenfalls das Vorhaus und das Stiegenhaus.

9.    Das Recht auf Besorgung eines orts - und standesgemäßen Begräbnisses einschließlich der Bezahlung der Kosten eines Totenmahles.

Die Übernehmer, Herr Karl Ziegelbäck und Frl. Theresia Weingartmair, machen sich für sich sowie für ihre Rechtsnachfolger im Besitze der übernommenen Liegenschaft "Altmansedergut Haus N 11 Taxiberg" EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg zur unentgeltlichen Leistung und Gewährung der vorvereinbarten Wohn - und Ausgedingsrechte an die Übergeber, die Ehegatten Franz und Barbara Ziegelbäck auf deren Lebensdauer verbindlich und erteilen zugleich ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieser Urkunde und ohne ihr ferneres Einvernehmen bei der Liegenschaft "Altmansedergut Haus N 11 Taxiberg", EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg die Dienstbarkeit der Wohnung und die Reallast des Ausgedinges nach Inhalt dieses Vertragsabsatzes zugunsten des Franz und der Barbara Ziegelbäck grundbücherlich einverleibt werde.

6)    Die Übergabe bzw. Übernahme der Vertragsliegenschaft in den tatsächlichen Besitz und Genuß der Übernehmer erfolgt mit der standesamtlichen Trauung der Übernehmer, weshalb auch mit diesen Zeitpunkte Zufall und Gefahr sowie Last und Vorteil auf die Übernehmer übergehen.

7)    Die Übergeber haften für keine wie immer geartete Beschaffenheit der Vertragsliegenschaft, wohl aber dafür, daß diese mit Ausnahme der in diesem Vertrage ausdrücklichen übernommenen Verbindlichkeiten ansonsten lastenfrei in den Besitz der Übernehmer gelangt. Die von der Vertragsliegenschaft vorzuschreibenden Steuern, öffentlichen Abgaben und dergleichen werden vcm Tage der standesamtlichen Trauung der Übernehmer an von den Übernehmern getragen. Weiters haben die Übernehmer 8 Raten des Kaufpreises für die Anschaffung des Mähdreschers zu bezahlen. Ebenfalls die hiefür auf lauf enden Zinsen. Die ersten beiden Raten werden noch von den Übergebem bezahlt.

8)    Beide Vertragsteile erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieser Urkunde und ohne ihr ferneres Einvernehmen bei der Liegenschaft "Altmansedergut Haus N 11 Taxiberg", EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg das Eigentumsrecht je zur Hälfte für Karl Ziegelbäck und Theresia Weingartmair grundbücherlich einverleibt werde.

9)    Sämtliche mit der Errichtung, Genehmigung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren werden von den Übernehmern getragen, welche zur Abfassung des gegenständlichen Übergabsvertrages den Schriftenverfasser Notar Dr. Otto Exenberger in Wels allein beauftragt haben. 

10)    Beide Vertragsteile verzichten ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Anfechtung dieses Vertrages wegen etwaiger Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes.

11)    Die Rechtskraft dieses Vertrages hängt von seiner Genehmigung durch die Grundverkehrskommission ab. Weiters ist die Rechtskraft dieses Vertrages von der standesamtlichen Trauung der beiden Übernehmer abhängig.

12)    Die Übernehmer verpflichten sich zu Lebzeiten der Übergeber die übernommene Liegenschaft weder zu veräußern noch zu belasten. In Verdinglichung dieses Veräußerungs -und Belastungsverbotes erteilen beide Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, daß bei der Liegenschaft "Altmansedergut Haus N 11 Taxiberg", EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg das Veräußerungs und Belastungsverbot zugunsten des Franz und der Barbara Ziegelbäck grundbücherlich einverleibt werde.

13)    Zu Steuerbemessungszwecken wird festgestellt, daß die Vertragsliegenschaft der Landwirtschaft gewidmet ist, von den Übergebem bisher selbst bewohnt und bewirrtschäftet wurde und von den Lbemehmem in gleicher Weise bewirtschaftet wird. Von den Übergebem ist Herr Franz Ziegelbäck am 17.11.1898 und Frau Barbara Ziegelbäck am 4.11.1907 geboren. Der Einheitswert der Vertragsliegenschaft beträgt S 195.100,—.

14)    Dieser Vertrag wird in einer Urschrift errichtet, welche für die Übergeber bestimmt ist, während die Übernehmer eine beglaubigte Abschrift dieses Vertrages erhalten.


Wels, am 14.11.1963

Franz Ziegelbäck

Barbara Ziegelbäck

Ziegelbäck Karl

Weingartmair Theresia

Dr. Otto Exenberger öffentlicher Notar


Bestätigung

Ich, gefertigte Barbara Ziegelbäck, Pensionistin, Taxiberg Nr. 11, P. Steinhaus, bestätige hiermit, daß mein Sohn, Karl Ziegelbäck, Landwirt, Taxiberg 11, den gesamten Übergabspreis auf Grund des Übergabsvertrages, mit dem er den landwirtschaftlichen Betrieb in Taxiberg übernommen hat, und das seinerzeit ihm gewährte Darlehen in der Höhe von S 30.000,— bezahlt hat, sodaß aus dem Übergabspreis und aus dem Darlehen nichts .mehr unberichtigt aushaftet.


Steinhaus, 24.12.1977 Barbara Ziegelbäck


Beschluß :

Auf Grund der Entlassung aus der väterlichen Gewalt, Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 13.11.1963, des Übergabsvertrages vom 14.11.1963, der Heiratsurkunde des Standesamtes Steinhaus vom 26.11.1963 und des Bescheides der Bezirksgrundverkehrskcmmission Wels vom 5.12.1963 wird bei der Liegenschaft "Altmansedergut Haus N 11 Taxiberg" EZ 41 der KG Oberschauersberg

1)    die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für Karl und Theresia Ziegelbäck,

2) die Einverleibung der Dienstbarkeit der Wohnung und der Reallast des Ausgedinges nach Maßgabe des Vertragsabsatzes 5 zugunsten des Franz und der Barbara Ziegelbäck,

3) die Einverleibung des Veräußerungs - und Belastungsverbotes zugunsten des Franz und der Barbara Ziegelbäck,

4)    die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenußrechtes hinsichtlich des Grundstückes 662 Wald nach Maßgabe des Vertragsabsatzes 4 zugunsten des Franz und der Barbara Ziegelbäck,

bewilligt.


Bezirksgericht Wels, am 2.7.1964