Übergabsvertrag 27.6.1933

Aus Chronik Altmansedt
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Quellennachweis : Urkunde im Familienbesitz

Übergabsvertrag 27.6.1933

Vor mir Dr. August Klinger, öffentlicher Notar in Wels in Oberösterreich sind am heutigen Tage in meiner Notariatskanzlei ebendaselbst, Kaiser Wilhelmring Nr. 26 erschienen die mir persönlich nicht bekannten Parteien und zwar :

1.    und 2. Die Ehegatten Herr Simon und Frau Josefa Brunnmayer, Wirtschaftsesitzer in Taxiberg Nr. 11, Gemeinde Steinhaus,

3.    Deren Tochter Fräulein Barbara Brunnmayer, im elterlichen Hause in Taxlerg Nr. 11 wohnhaft und beschäftigt,

4.    Der Bräutigam der Letzteren Herr Franz Ziegelböck, Besitzerssohn in Taxlberg Nr. 16, Gemeinde Steinhaus, deren sämtlicher Personsidentität mir bestätigt wird durch die beiden mir persönlich bekannten Zeugen :

1.    Herrn Kommerzialrat Friedrich Reichel, Großkaufmann in Wels, StadtplatzNr. 8

2.    Herrn Johann Wiesinger-Aicher, Handelsangestellten in Wels, Kaiser Josef-platz Nr. 37,und es haben die Parteien und zwar die Ehegatten Herr Simen und Frau JosefaBrunnmayer als gemeinsame Üfoergeber einerseits und die Brautleute Herr Franz Ziegelböck und Fräulein Barbara Brunnmayer als gemeinsame Übernehmer andererseits vor mir Notar errichtet und zu Akt gegeben folgenden Übergabsver-

trag.

1)    Die Ehegatten Herr Simon und Frau Josefa Brunnmayer übergeben an ihre Tochter Fräulein Barbara Brunnmayer und deren Bräutigam Herrn Franz Ziegelböck und diese übernehmen von den Ersteren zu gleichen Teilen die denselben auf Grund des Übergabsvertrages vom 14.12.1882 und der Ehepakte vom 30.5.1891 gehörige Liegenschaft "Altmansedergut" Haus Nr. 11 zu Taxiberg, EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg, Grundstücke Nr. 128/1 Bauarea, 128/2 Bauarea, 648 Acker, 649 Acker, 650 Acker, 651 Acker, 652/1 Weide, 652/2 Weide, 653 Garten, 654 Acker, 656 Wiese, 657 Acker, 658/1 Wiese, 658/2 Wald, 658/3 Wald, 659 Wiese, 660/1 Wald, 660/2 Acker, 661 Weide, 662 Wald, 663/1 Acker, 663/2 Acker und 664 Wiese im Ausmaße von 20 ha 31 a 98 m2 samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör, insbesondere mit dem gesamten derzeit vorhandenen lebenden und toten Hindus instructus sowie allen Fahrnissen, jedoch mit Ausnahme der dem persönlichen Gebrauche der Übergeber dienenden, von den Vertragsparteien einverständlich festgesetzten Einrichtungsgegenstände und sonstigen Fahrnisse, weiters mit allen Rechten und Befugnissen, mit welchen die Übergeber diese Liegenschaft bisher besessen und benützt haben oder zu besitzen und zu benützen berechtigt gewesen wären, um den einverständlich festgesetzten Übergabspreis van S 11.000,— und um die von den Übergebem in diesem Vertrage vorbehaltenen Wohnungs - und Auszugsrechte.

2)    Die Berichtigung des Übergabspreises erfolgt in nachstehender Weise :

1. Die Übergeber erteilen den Übernehmern den unwiderruflichen Auftrag und die Anweisung, an die Tochter der Übergeber Fräulein Josefa Brunnmayer in Anrechnung auf den Übergabspreis als Erbteilsvorempfang einen Übergabsschilingsteilbetrag von S 1.500,— gegen eine beiden Teilen zustehende, jederzeit zulässige Aufkündigung hinauszubezahlen, wobei eine zwischenzeitige Verzinsung dieses Betrages nicht zu erfolgen hat. Die Übernehmer nehmen diese Zahlungsverpflichtung unter den vorgenannten Modalitäten vertragsmäßig bindend an. 

2.    Die Übernehmer verpflichten sich zur ungeteilten Hand, an die Übergeber binnen 14 Tagen nach ihrem Trauungstage einen Übergabsschillingsteilbetrag von S 3.000,— zu bezahlen.

3.    Den sohin verbleibenden Übergabsschillingsrest von S 6.500, —, womit der ganze Übergabspreis von S 11.000,— ausgewiesen und verrechnet erscheint, bleiben die Übernehmer den Übergebem zur ungeteilten Hand aufrecht schuldig und verpflichten sich solidarisch, diesen Übergabsschillingrest gegen eine beiden Teilen jederzeit zustehende halbjährige Aufkündigung an die Übergeber bzw. deren Rechtsnachfolger zu bezahlen, in der Zwischenzeit aber von ihrem Trauungstage an mit jährlich 5 % zu verzinsen und diese Zinsen halbjährig im Nachhinein pünktlich zu berichtigen. Der dem Fräulein Josefa Brunnmayer zugewendete Übergabsschillingsteilbetrag von S 1.500,— sowie die Übergabsschillingsrestforderung der Übergeber im Betrage von S 6.500,- sind wertgesichert für die betreffenden bezugsberechtigten Gläubiger. Die Übernehmer haften daher für die etwaige Geldentwertung, die bis zum Tage der Bezahlung dieser Beträge eintritt und verpflichten sich, die Differenz, die sich zu Gunsten der Gläubiger ergibt, zu bezahlen. Wertmesser ist der Goldschilling (4723.20 Goldschillinge sind gleich 1 Kilogramm Feingold 9/10 fein ausgeprägt) in seiner Relation zur Schillingnote oder nach Wahl der Gläubiger auch die Parität aus den Kursen der Zahlung New York und Inland Wien in Zürich. Die Übernehmer verpflichten sich auch, die mit der Aufkündigung, Quittierung und grundbücherlichen Löschung der in Rede stehenden beiden Forderungen verbundenen Kosten, Stempel und Gebühren, sowie die mit der eventuellen gerichtlichen Einbringung der beiden Forderungen verbundenen Gerichts - und Exekutionskosten zu tragen. Die von den Zinsen der Übergabsschillingsrestforderung zur Vorschreibung gelangende Rentensteuer samt Zuschlägen tragen die Übernehmer. Die Übernehmer Herr Franz Ziegelböck und Fräulein Barbara Brunnmayer erteilen hiemit ihre ausdrückliche Einwilligung, daß dieser Notariatsakt in Ansehung aller von ihnen in diesem Vertragsabsatze übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten wider sie im Sinne des § 3 der Notariatsordnung wie ein gerichtlicher Vergleich sofort vollstreckbar sein soll.

Zur Sicherstellung der in diesem Vertragsabsatze festgelegten Forderung des Frräulein Josefa Brunnmayer im Betrage von S 1.500,— und zur Sicherstellung der Übergabsschillingsrestforderung der Ehegatten Herr Simon und Frau Josefa Brunnmayer im Betrage von S 6.500,— samt 5 % Zinsen und einer hiemit von den Übernehmern bestellten Nebengebührenkaution im Betrage von S 650,— für alle Nebenverbindlichkeiten, insofeme dieselben nicht ohnedies kraft Gesetzes gleiches Pfandrecht mit dem Kapitale genießen, bestellten die Übernehmer die von ihnen mit diesem Vertrage erworbene Liegenschaft "Altmansedergut" Haus Nr. 11 in Taxiberg, EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg, als Pfand und erteilen ihre Einwilligung, daß das Pfandrecht für die Forderung des Fräulein Josefa Brunnmayer im Betrage von S 1.500,— und für die Übergabsschillingsrestforderung der Ehegatten Herrn Simon und Frau Josefa Brunnmayer im Betrage von S 6.500,— samt 5 % Zinsen und der Nebengebührenkaution im Betrage von S 650,— je unter den in diesem Vertragsabsatze festgelegten Zahlungsbedingungen im Falle einer Wertänderung desösterreichischen Schillings auf die vorbezeichnete Liegenschaft grundbücherlich einverleibt und daß bei diesen Pfandsätzen die Vollstreckbarkeit dieses Notariatsaktes grundbücherlich angemerkt werden kenne.

Die Übergeber Herr Simon und Frau Josefa Brunnmayer verzichten derzeit auf die grundbücherliche Sicherstellung ihrer Übergabsschillingsrestforderung im Betrage von S 6.500,— samt Anhang, behalten sich aber das Recht bevor, um diese grundbücherliche Sicherstellung einzuschreiten, sobald ihnen dies aus irgend einem Grunde erforderlich erscheinen sollte. Im Falle dieser nachträglichen Pfandrechtseinverleibung haben die hiemit verbundenen Kosten, Stempel und Gebühren die Übernehmer zu tragen.

3)    Außer dem Übergabspreis bedingen sich die Übergeber Herr Simon und Frau Josefa Brunnmayer auf ihre Lebensdauer und ohne jedes Entgelt folgende Auszugsrechte aus, zu deren unentgeltlichen Duldung und Leistung sich die Übernehmer Herr Franz Ziegelböck und Fräulein Barbara Brunnmayer für sich und ihre Rechtsnachfolger zur ungeteilten Hand verpflichten und zwar :

1.    Die Dienstbarkeit der Wohnung in dem Hause Nr. 11 zu Taxlberb und zwar in der zu ebener Erde links vom Hauseingang an der Ostseite gelegenen Wohnung bestehend aus einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer und in dem im

1.    Stockwerke oberhalb der Bauernstube gelegenen Zimmer, welche Auszugsräume von den Übernehmern stets in gut bewohn - und beheizbarem Zustande zu erhalten sind, nebst freiem Ein - und Ausgang und freiem Umgang auf dem ganzen Besitze.

2.    Das Recht der Mitbenützung der Holzhütte und Holzlage, des Hauskellers, des Dachbodens, des Getreidekastens, und des Abortes sowie das Recht in der Küche das notwendige Wasser für den eigenen gebrauch vom Ausflußrohr zu holen.

3.    Das Recht auf die ordentliche Beheizung und Beleuchtung der Auszugsräume, auf das Waschen, die Reinigung und Ausbesserung der Kleidung und Wäsche, sowie das Recht auf die Betreuung und Pflege in gesunden und kranken Tagen, weiters das Recht auf die Herbeiholung des Arztes und der Medikamente im Bedarfsfälle, wobei die Kosten der notwendigen ärztlichen Behandlung und der Medikamente einschließlich etwaiger Operationskosten von den Übergebem und den Übernehmern je zur Hälfte zu tragen sind, sowie schließlich das Recht auf die Beistellung eines Hausfuhrwerkes für notwendige Fahrten in die Umgebung bis zu einer Entfernung von 2 Wegstunden, jedoch nur dann, wenn das Fuhrwerk in der Wirtschaftsführung entbehrlich ist.

4.    Das Recht auf die Verabreichung der vollständigen und ausreichenden, den bisherigen Lebensgewohnheiten, dem Alter und jeweiligen Gesundheitszustände der Übergeber entsprechenden vollen Verköstigung über den Tisch mit den Übernehmern, bzw. deren Besitznachfolgem, welche Kosten den Übergebem auf ihr Verlangen in die Auszugswohnung gebracht werden muß.

5.    Für den Fall, daß die Übergeber diese Kost über den Tisch aus irgend einem Grunde nicht genießen wollten oder könnten, gebührt ihnen an Stelle der Kostverabreichung folgender Naturalauszug, welcher in bester, einwandfreier Qualität und vollem Ausmaße und zwar soweit er in jährlichen Leistungen besteht, zu Martini jeden Jahres im Vorhinein zu leisten ist und zwar:

Jährlich :    300 Kilo Weizen, 400 Kilo Korn, 200 Kilo Speisekartoffel, 50 Kilo Wirtschaftsobst, 6 Eimer guter Mischlingsmost in kleinen Gebinden, welche leihweise beizustellen sind, 10 Kilo Schweineschmalz, 5 Kilo Rindschmalz, 40 Kilo Selchfleisch, welches in 2 ungefähr gleichen Partien je über Verlangen der Übergeber zu liefern ist, 4 Kilo Schweinefleisch ohne Kopf und Fußteile, sooft im Hause geschlachtet wird, 30 Kilo Kraut in Häupteln, Gemüse, Salz, Pfeffer, Zwiebel und Kümmel nach Bedarf, bei jdesmaliggem Backen 1 Laib Brot in der im Hause gebräuchlichen Größe, 6 Liter Kombranntwein, an Brennholz 3 Meter harte und 3 Meter weiche 1 Meter lange Scheiter, 50 Bürde harter und 50 Bürde weicher Wied. 

Vierteljährig : 8 Kilo Würfelzucker, 1 1/2 Kilo guter gebrannter Bohnenkaffee, 1    1/2 Kilo Feigenkaffee, 1/4 Kilo russischer Tee guter Qualität, 3 Kilo Kerzen, 8 Liter Petroleum, 1 Kilo Seife.

Wöchentlich : 1/4 Kilo Butter, 1/2 Liter süßer Rahm, 1 Kilo frisches Rindfleisch oder Kalbfleisch.

Täglich : 11/2 Liter Milch und 2 Eier.

6.    Sollten die Übergeber aus dem übergebenen Hause wegziehen, so muß ihnen der jährliche Auszug 11 1/2 Gehstunden weit nachgeführt werden. Sollten die Übergeber einen entfernteren Wohnsitz wählen, so ist der gesamte Auszug, so wie im ersteren Falle die täglichen, wöchentlichen und vierteljährigen Auszugsleistungen in ortsüblichen Preisen zu bezahlen.

7.    An Stelle der Wohnung gebührt den Übergebem im Falle ihres Wegziehens ein monatliches Wohnungsgeld von S 20,—, welches am ersten eines jeden Monates im Vorhinein zu entrichten und welches für die Übergeber wertgesichert ist im Sinne des Schillingsrechnungsgesetzes vom 20.12.1924.

8.    Im Falle des Ablebens des einen Teiles der Übergeber verringert sich der gesamte vorstehende Naturalauszug um 1/3 der obenangeführten Quantitäten, mit Ausnahme der oberwähnten Leistungen an Brennholz und der täglichen Leistungen. Die jährlichen Leistungen ab Brennholz sowie die täglichen Leistungen bleiben demnach zu Gunsten des überlebendes Teiles der Übergeber

ungeschmälert aufrecht.

4)    Die Übergeber haften weder für den Bauzustand oder eine sonstige bestimmte Beschaffenheit der übergebenen Baulichkeiten, noch für ein bestimmtes Ausmaß oder irgend eine Beschaffenheit der übergebenen Gründen, leisten aber Gewähr dafür, daß das Vertragsobjekt vollkommen satz - und lastenfrei in das Eigentum der Übernehmer übergeht.

5)    Die Übergabe und Übernahme der Vertragsliegenschaft in den tatsächlichen Besitz und Genuß der Übernehmer erfolgt an ihrem Trauungstage und es haben dieselben daher von diesem Tage an alle auf das Vertragsobjekt entfallenden Steuern, Gemeinde - und sonstigen öffentlichen Abgaben, sowie Gefahr und Zufall zu tragen, dagegen aber auch von diesem Tage an alle Nutzungen von dem Vertragsobjekte zu beziehen.

6)    Die Übergeber Herr Simon und Frau Josefa Brunnmayer erteilen hiemit ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieses Notariatsaktes und des Trauungsscheines der Übernehmer das Eigentumsrecht zu Gunsten des Herrn Franz Ziegelböck und des Fräulein Barbara Brunnmayer je zur Hälfte auf das Haus Nr. 11 in Taxiberg, EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg grundbücherlich einverleibt werden könne. Die Übernehmer Herr Franz Ziegelböck und Fräulein Barbara Brunnmayer erteilen ihrerseits die Bewilligung, daß zugleich mit ihrer Besitzanschreibung zu Gunsten der Ehegatten Herrn Simon und Frau Josefa Brunnmayer auf das Haus Nr. 11 in Taxiberg, EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg :

1.    Die Dienstbarkeit der lebenslänglichen Wohnung und der Mitbenutzungsrechte in Gemäßheit des Vertragsabsatzes 3)

2.    Die Reallast des lebenslänglichen Ausgedinges nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertragsabsatzes 3)

3.    Das Pfandrecht für das eventuelle Wohnungsgeld im Betrage von monatlich S 20,— in Gemäßheit der Bestimmungen des Vertragsabsatzes 3), grundbücherlich einverleibt werden können, indem die Übernehmer die Vertragsliegenschaft für das eventuelle monatliche Wohnungsgeld von S 20,— als Pfand bestellen. 

7)    Die Übergeber behalten sich schließlich für ihre Tochter Fräulein Josefa Brunnmayer und zwar für deren Lebensdauer in Ansehung des übergebenen Hauses Nr. 11 in Taxiberg das Recht bevor, daß diese ihre Tochter in diesem Hause unentgeltlich Wohnung und Unterstand findet und unentgeltlich verpflegt wird. Die Übernehmer verpflichten sich demgemäß, der Tochter der Übergeber Fräulein Josefa Brunnmayer auf deren Lebensdauer in dem Hause Taxiberg Nr. 11 unentgeltlich das Wöhnungs - und Unterstandsrecht zu gewähren und dieselbe unentgeltlich zu verpflegen. Die Übernehmer erteilen ihre Einwilligung, daß auf das Haus Nrr. 11 in Taxiberg, EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg zu Gunsten der Josefa Brunnmayer und auf deren Lebensdauer die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Wöhnungs - und Unterstandsrechtes sowie die Reallast des unentgeltlichen Verpflegungsrechtes grundbücherlich einverleibt werden könne.

8)    Beide Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel der Anfechtung dieses Vertrages wegen eventueller Verletzung über die Hälfte des gemeinen Wertes.

9)    Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Übergabsvertrages verbundenen Kosten, Stempel und Gebühren, insbesondere die Vermögensübertragungsgebühren haben die Übernehmer zu tragen.

10)    Zum Zwecke der Gebührenbemssung wird bemerkt, daß die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Liegenschaft samt Zubehör mit dem Betrage von S 22.000,— bewertet wird und daß diese Liegenschaft bisher von den Übergebem selbst bewohnt und bewirtschaftet wurde und daß auch die Übernehmer diese Liegenschaft in Hinkunft nach ihrer Verehelichung selbst bewohnen und bewirtschaften werden.

11) Die Rechtsgiltigkeit dieses Übergabsvertrages ist in allen seinen Bestimmungen bedingt durch den Vollzug der Trauung zwischen den vertragschliessenden Brautleuten Herrn Franz Ziegelböck und Fräulein Barbara Brunnmayer.

12)    Ausfertigungen dieses Notariatsaktes sowie beglaubigte Abschriften desselben können den Parteien auch wiederholt erteilt werden, wobei die Kosten dieser wiederholten Ausfertigungen bzw. Abschriften von demjenigen zu tragen sind, der dieselben verlangt.

Hierüber wurde dieser Notariatsakt auf genommen, den Vertragsparteien vollinhaltlich vorgelesen, von denselben als ihrem Willen vollkommen entsprechend ausdrücklich erklärt unnd bestätigt und sohin von den Parteien und den beiden Herren Zeugen vor mix Notar eigenhändig unterschrieben.


So geschehen zu Wels, am 27.6.1933

Simon Brunnmayer    Josefa Brunnmayer

Franz Ziegelböck    Barbara Brunnmayer

Friedrich Reichel als Zeuge

Johann Wiesinger-Aicher als Zeuge

Dr. August Kliner öffentlicher Notar

Bescheid :

In der EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg No 11 in Taxiberg werden fol gende Eintragungen bewilligt :

Auf Grund der mit S 5,— gestempelten Ausfertigung, des mit S 5,— gestempelten notariellen Übergabsvertrages vom 27.7.1933 und des Trauungsscheines des Pfarramtes Steinhaus vom 11.7.1933 und der notariellen Nachtragsvereinbarung vom 15.7.1933 wird

1)  Das Eigentumsrecht zugunsten der Ehegatten Franz und Barbara Zieglböck einverleibt,

2)  das Pfandrecht für die Forderung der Josefa Brunnmayr im Betrage von S 1500,— unter den im Vertragsabsatze 2 des Übergabsvertrages festgelegten Zahlungsbedingungen im Falle der Wertänderung des österr. Schilling einverleibt und hiebei die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes angemerkt.

3)  Die Dienstbarkeit der lebenslänglichen Wohnung und der Mitbenützungsrechte in Gemäßheit des Vertragsabsatzes 3 des Übergabsvertrages zugunsten der Ehegatten Simon und Josefa Brunnmayr einverleibt.

4)  Die Reallast des lebenslänglichen Ausgedinges in Gemäßheit des Absatzes 3 des Übergabsvertrages zugunsten der Ehegatten Simon und Josefa Brunnmayr einverleibt.

5)  Das Pfandrecht für das eventuelle Wohnungsgeld im Betrage von monatlich S 20,— in Gemäßheit des Vertragsabsatzes 3 des Übergabsvertrages zugunsten der Ehegatten Simon und Josefa Brunnmayr einverleibt.

6)  Die Dienstbarkeit des lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungs - und Unterstandsrechtes sowie die Reallast des unentgeltlichen Verpflegungsrechtes zugunsten der (Fräulein) Josefa Brunnmayer nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertragsabsatzes 2 der notariellen Nachtragsvereinbarung vom 15.7.1933.


Die Eintragungsgebühr im Betrage von S 15 für die Forderung der Josefa Brunn mayer wurde in Stempelmarken entrichtet.

Bezirksgericht Wels, am 19.7.1933