Ehe-und Erbvertrag 27.6.1933

Aus Chronik Altmansedt
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Quellennachweis: Urkunde im Familienbesitz

Ehe - und Erbvertrag 27.6.1933

Vor mir Dr. August Klinger, öffentlicher Notar in Wels in Oberösterreich sind am heutigen Tage in meiner Notariatskanzlei ebendaselbst, Kaiser Wilhelmring Nr. 26 erschienen die mir persönlich nicht bekannten Parteien und zwar :

1.  Herr Franz Ziegelböck, Besitzerssohn in Taxiberg Nr. 16, Gemeinde Steinhaus,

2.  Dessen Braut Fräulein Barbara Brunnmayer, Besitzerstochter in Taxlberg Nr. 11, deeren beider Personsidentität mir bestätigt wird durch die beiden mir per sönlich bekannten fähigen Herren Akts - und Zeugen des letzten Willens :

1.  Kommerzialrat Friedrich Reichel, Großkaufmann in Wels, Stadtplatz Nr.8,

2.  Johann Wiesinger-Aicher, Handelsangestellten in Wels, Kaiser Josefplatz 37, und haben vor mir Nitar im Hinblick auf ihre bevorstehende Verehelichung errichtet und zu Akt gegeben folgenden Ehe - und Erbvertrag.

1)  Die Brautleute Herr Franz Ziegelböck und Fräulein Barbara Brunnmayer errichten hiemit über ihr gesamtes Vermögen, welches sie derzeit besitzen, sowie über jenes, welches sie in Zukunft erwerben, ererben oder auf eine sonstige rechtsgiltige Weise an sich bringen werden, eine schon unter Leben den recchtswirksame allgemeine Gütergemeinschaft.

2)  In diese Gütergemeinschaft erklären einzubringen :

a)  Beide Brautleute das ihnen mit dem Übergabsvertrage vom heutigen Tage von den Eltern der Braut Herrn Simon und Frau Josefa Brunnmayer gemeinsam übergebene"Altmansedergut" Haus Nr. 11 zu Taxiberg, EZ 41 des Grundbuches Oberschauersberg samt Zubehör im Werte von S 22.000,—

b)  Der Bräutigam Herr Franz Ziegelböck Wbhnungseinrichtungsgegenstände, Kleidung und Wäsche im Gesamtwerte von S 200,— und einen Betrag von S 3000, welchen ihm seine Mutter Frau Theresia Ziegelböck als Heiratsgut und Ausstattungskapital bestellt und bereits ausbezahlt hat.

c)  Die Braut Fräulein Barbara Brunnmayer eine aus Wohnungseinrichtungsgegenständen, Kleidung und Wäsche bestehende Ausstattung im Werte von S 300,-


-3) Für den Todesfall des einen oder des anderen Eheteiles werden folgende erbvertragsmäßigen und testamentarischen Anordnungen getroffen :

Die Brautleute und zukünftigen Ehegatten Herr Franz Ziegelböck und Fräulein Barbara Brunnmayer setzen sich hiemit gegenseitig und vertragsmäßig zu Erben von 3/4 ihres Nachlaßvermögens ein, verzichten auf den einseitigen Widerruf dieser Erbseinsetzung und nehmen diese gegensitige vertragsmäßige Erbseinsetzung sowie den Widerrufsverzicht hiemit wechselseitig an. Unter einem setzen sich die Brautleute und künftigen Ehegatten in Ansehung des vom Erbvertrage ausgencrtmenen Vermögensvierteiles hiemit gegenseitig testamentarisch als Erben ein. Sie beschränken die bei Ableben des vorversterbenden Eheteiles vorhandenen, aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder auf den ihnen nach dem Gesetze gebührenden Pflichtteil. Desgleichen beschränken die Brautleute und künftigen Ehegatten die außereheliche Tochter des Fräulein Barbara Brunnmayer, namens Friederike, welche durch die nunmehr zu schließende Ehe legitimiert wird, auf den gesetzlichen Pflichtteil. Die Brautleute räumen sich schließlich gegenseitig und vertragsmäßig für alle Erbschaftsfälle das sogenannte Auf griffsrecht ein, das ist das Recht des überlebenden Ehegatten, den gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlaß des vorversterbenden Eheteiles um den eidesstättig einbekannten oder durch gerichtliche Schätzung festzustellenden Wert in natura zu übernehmen und nehmen die Einräumung dieses Rechtes hiemit wechselseitig an.

4) Die Rechtsgiltigkeit dieses Notariatsaktes ist bedingt durch den Vollzug der Trauung zwischen den vertragsschließenden Brautleuten.

5) Ausfertigungen dieses Notariatsaktes können den Parteien über jedesmaliges Verlangen erteilt werden. Hierüber wurde dieser Notariatsakt aufgenommen, den Parteien in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart der beiden obenangeführten Herren Akts und Identitätszeugen vorgelesen, von den Parteien als ihrem Willen bzw. auch als ihrem letzten Willen vollkommen entsprechend ausdrücklich erklärt und bestätigt und sohin von ihnen und den beiden Herren Zeugen vor mir Notar eigenhändig unterschrieben.


So geschehen zu Wels, am 27.6.1933 Franz Ziegelböck Barbara Brunnmayer Friedrich Reichel als Zeuge Johann Wiesinger-Aicher als Zeuge Dr. August Klinger öffentlicher Notar