Freiheiten der Untertanen 1694

Aus Chronik Altmansedt
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Original

(Achtung: mit Texterkennung importiert)

Ob ainer den andern mit verpotner weer wüerf, mit spießen oder sämblichen

weem schlüeg - verpotne weer sein perk - oder creuzhaken, pleikugel, stain

und dergleichen - oder wo ainer ain messer nicht auszeucht oder den spieß

auf zeucht oder aber hinderwerts schlecht, soll man den thatter straffen umbs

groß wandl; wo er aber das messer zügkt oder den spieß auszeucht und besche-

digt, soll er ainem den schaden abthuen und 72 pfennig zu wandl geben.

Ob ainer dem andern uberfang thätt - mit was das were oder beschäch - es wäre

mit der Sichel oder segens, zu feldt oder wismadt oder aber zu holz, soll man

den verprecher, so ofts beschiecht, umbls klain wandl straffen. Obs aber

ain junger paur oder holt auf ainem guet, die erst darauf körnen,und die march

nit wisstn, ist er umb die erst ubertrettung nicht schuld, allein das er

dem sein thraid, graß oder holz widergibt; wils derselb aber nit thain, sol

durch den ambtman oder herrschafft aufm strittigtn ort beschau gehalten wer-

den.

Wo ainer, wann ain wolkenpruch oder schwärer platzregen wäre, auslüff und das

wasser ab seinen gründen ainem in aker, wismadt oder andere gründ wider alt

herkcmen keret oder zue nachteil wendet, denselben verprecher soll die herr-

schafft umbs groß wandl straffen und ime darzue halten, das dem seine Schäden

widergekeret werden.

Ob ainer dem andern in seine hölzer füer und im haimblich ettlich stämb ab-

schlüeg, soll in die herrschafft straffen von ainem ieden stok umbs groß

wandl und darob sein, das er dem sein holz bezall.

Ob ainer dem andern seine leichweg, schmidtweg, müllweg, prunweg verhielt,

vergrueb oder verschlueg, denselben, so ers wider alt herkcmen thuet, soll

man umb das groß wandl straffen und gepietn, das er dam sein weg, wis herko-

men, laß.

Wer von ungeweltigen poten oder eehalten was abkauft, wie mans halten soll ?

Wan solches beschäch durch alt frauen oder ander personnen, die unvogtparn

kindern oder eehalten was abkauftn und anlernten, inen solches zu geben -es

weere aus dem haus, getraid, mel, grieß, schmalz, fleisch, salz und anders -

soll man die alt person, so solches die jung gelernt, wie ainen andern dieb

straffen, dann durch solch anlernung dieb geziglt werden.

Wan solches beschäch bei der herrschafft, das ainer aine wieder iren willen

bezwung oder bendiget, soll die frau oder junkfrau mit geflokten har und aus-

gespanten armen laufen und solches laub und graß clagen, bis si zue der Ob-

rigkeit kombt. Alsdann soll sich die Obrigkeit nach im stellen, ime venklich

annemen und an das ort oder stat, daran er das werk begangen, füern und ainen

aichen steken durch im schlachen. 

Ob ainer dem andern sckmerpaumb abschlüeg, es wären aichen, pierpaumb, felber

oder andere paumb die frücht tragen oder dadurch das getraid gefridt wiert,

soll die Obrigkeit von ime nemen das groß wandl von iedem paumb, sovill der

abgeschlagen, gestimblt oder durchport hat, das die döm; darvon gehörn dem

ambtman 60 kreuz er.

Wo solches beschiecht, das ainer dem andern seine march ausgrüeb und verke-

ret - rinnende oder anderre march - denselben soll die herrschaFft umb ain

ietlich march sovill er verkeret, um das groß wandl straffen und das march

wider machen. Ist dem schaden daraus ervolligt, sol im auch durch in abgethan

werden.

Wo ain sterbhaupt gefeit, sol das habtviech nach dem besten gencmen werden.

Wo aber solches die erben bei der stat beieiben zu lassen begeren, sol man

inen das umb ain zimblich gelt anschlagen, das damit das guet gepaurt werde.

Weer seinen grund und kucheldienst von besitzenden güetern oder ledigen stük-

ken 14 täg vor oder nach Maria geburtstag Im hörbst nit gebn und bezahlen

wierde, ist der underthan das wandl schuldig 72 kreuzer, mehr über 14 täg

aber sovill; versöß er aber 3 I4äg, daß er dienst und wandl nit gäb, so hat

er sein gerechtigkeit verfallen gegen der herrschafft, doch auf gnadt.


Quellennachweis :

Theresianisches Gültenbuch Filmrolle 158 im Landesarchiv Linz

Diese und weitere Vorschriften wurden beim jährlichen sogenannten "Taiding"

kundgemacht cder in Erinnerung gebracht. Zu diesem Taiding mußte von jeder

Besitzung eine Person erscheinen. Für die Im Amt Harmannsdorf Ansässigen,

dazu gehörte auch das Thannergut, war Versammlungsort die Taferne (Wirtshaus)

in Großendorf. Versammlungstag war Mittwoch nach Philippi.

Übersetzung

Wenn einer einen anderen mit einer verbotenen Waffe schlägt - eine verbo-

tene Waffe ist Berg - oder Kreuzhacke, Bleikugel, Steine und dergleichen-

oder wenn einer ein Messer oder einen Spieß zieht oder von hinten schlägt,

soll man den Täter mit der großen Geldbuße bestrafen; der Täter soll den

Schaden wiedergutmachen und 72 Pfennig als Geldbuße zahlen.

Wenn einer über seine Grenzmarkierung hinaus erntet, es wäre mit der Sichel

oder mit der Sense, auf dem Acker, der Wiese oder im Wald, so soll man den

Verbrecher für jedesmal mit der kleinen Geldbuße belegen. Wenn es aber ein

junger Bauer tut, der erst auf das Gut gekommen ist und der die Grenzmar-

kierung nicht kennt, so ist er an der ersten Übertretung nicht schuld, er

muss aber dem Geschädigten das Getreide, Gras oder Holz wiedergeben. Tut

er das aber nicht, so soll der Amtmann oder die Herrschaft am strittigen

Ort Nachschau halten.

Wenn einer bei einem Wolkenbruch oder schwerem Platzregen das Wasser von

seinem Grund auf den Acker, die Wiese oder Gründe eines anderen gegen altes

Herkommen ableitet, den soll die Herrschaft mit der großen Geldbuße bestra-

fen und ihn dazu verhalten, dass er die Schäden gutmacht.

Wenn einer im Wald eines anderen heimlich einige Stämme schlägt, den soll

die Herrschaft von jedem Stock mit der großen Geldbuße belegen und darauf

achten, dass er das Holz bezahlt.

Wenn einer des anderen Leichenweg, Schmiedweg, Mühlweg, Brunnweg vergrabe

oder verschlüge, den soll man, wenn er es gegen alten Brauch tut, um die

große Geldbuße strafen und ihm befehlen, dass er den fremden Weg so belässt,

wie er war.

Wer von Unbefugten oder Dienstboten etwas kauft, wie soll man das halten ?

Wenn solches durch alte Frauen oder andere Personen geschieht, die Kindern

oder Dienstboten etwas abkaufen und sie anlernen, ihnen etwas zu geben,

z.B. aus dem Haus, Getreide, Mehl, Grieß, Schnalz, Fleisch, Salz und an-

deres, so soll man die alte Person wie einen anderen Dieb bestrafen, weil

durch solches Anlemen Diebe herangezogen werden.

Wenn es bei der Herrschaft geschähe, dass einer eine Frau oder Jungfrau gegen

ihren Willen vergewaltigt, soll diese mit zerrauftem Haar und ausgestreck-

ten Armen laufen und das Geschehene dem Laub und Gras klagen, bis sie zur

Obrigkeit kommt. Die Obrigkeit soll den Täter fangen und an dem Ort, wo

die Untat geschehen ist, einen eichenen Stecken durch ihn schlagen.

Wenn einer dem anderen fruchttragende Bäume abschlägt, den soll die Obrig-

keit um die große Geldbuße strafen und zwar von jedem Baum, den er abge-

schlagen oder- durchbohrt hat, dass diese dann verdorren. Von der Geldbuße

gehören 60 Kreuzer dem Amtmann.

Wenn einer dem anderen Grenzmarkierungen ausgräbt und versetzt, seien es

rinnende oder andere, den soll die Herrschaft für jedes versetzte March

mit der großen Geldbuße bestrafen und das March wiederherstellen. Wenn dar-

aus ein Schaden entstanden ist, soll dieser wiedergutgemacht werden.

Wenn ein Sterbhaupt anfällt, soll das zweitbeste Stück Großvieh genommen

werden. Wenn aber die Erben bitten, dass dieses auf dem Hof bleibt, soll

man das Vieh angemessen in Geld ablösen lassen, damit der Hof erhalten wer-

den kann.

Wer seinen Grund - und Küchenabgaben 14 Tage vor oder nach Mariä Geburt

im Herbst nicht leistet und bezahlt, derjenige Untertan ist 72 Kreuzer Geld-

strafe schuldig; bei über 14 Tage Verzug das doppelte. Lässt er aber 3 mal

14 Tage verstreichen ohne Abgabe und Geldstrafe zu leisten, so hat er seine

Besitzrechte an die Herrschaft verloren. Die Herrschaft aber soll gnädig

sein.