Grundverkauf 11.5.1990 an Reinhold und Marianne Edinger

Aus Chronik Altmansedt
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Quellennachweis: Urkunde im Familienbesitz

Grundstücksverkauf 11.5.1990

Kaufvertrag, welcher am heutigen Tage zwischen den Ehegatten Herrn Karl Ziegelbäck, geb. am 28.5.1942, und Frau Theresia Ziegelbäck, geb. am 19.9.1945, Landwirte in Taxiberg 11 Steinhaus als Verkäufern einerseits und den Ehegatten Herrn Reinhold Edinger, geb. am 16.7.1956, Vertragsbediensteter, und Frau Marianne Edinger, geb. am 21.6.1957, Näherin, Taxiberg 56 Steihaus als Käufern andererseits abgeschlossen wurde, wie folgt.

1) Die Ehegatten Karl und Theresia Ziegelbäck verkaufen und übergeben an die Ehegatten Reinhold und Marianne Edinger und diese kaufen und übernehmen zu gleichen Teilen von den Verkäufern aus dem Gutsbestand der denselben je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft "Altmansedergut Nr. 11 in Taxiberg" EZ 41 KG Oberschauersberg gemäß dem Lageplan des Dipl. Ing. Walter Höllhuber, Wels, vom 28.4.1989 den mit "4" bezeichneten Teil des Grundstückes 2238 Bauflache-LN-Garten-Wald im Ausmaß von 138 m2 samt allem, was ein rechtliches oder tatsächliches Zugehör dieses Trennstückes bildet, sowie mit allen Rechten und Befugnissen, mit denen die Verkäufer das KaufObjekt bisher besessen und benützt haben oder diese dasselbe zu besitzen und zu benützen berechtigt waren, um den beiderseits vereinbarten Kaufpreis vom S 300,— pro m2, demnach um den Gesamtkauf preis von S 41.400, —, und verpflichten sich die Käufer, den gesauten Kaufpreis bis 1.6.1990 kosten - und abzugsfrei und ohne zwischenzeitige Verzinsung an die Verkäufer auszubezahlen. Auf die Vereinbarung von Verzugszinsen, auf eine Wertsicherung, grundbücherliche oder sonstige Sicherstellung des Kaufpreises wird seitens der Verkäufer

verzichtet.

2)    Die Übergabe und Übernahme des kaufgegenständlichen Treennstückes in den tatsächlichen Besitz und Genuß der Käufer erfolgt am heutigen Tage mit Unterfertigung dieses Vertrages, weshalb auch mit diesem Zeitpunkt Zufall und Gefahr sowie Last und Vorteil auf die Käufer übergehen.

3) Die Verkäufer haften für keine wie immer geartete Beschaffenheit des Vertragstrennstückes, wohl aber für dessen Lastenfreiheit. Die Vertragsparteien stellen fest, daß durch das Vertragstrennstück ein Telefonkabel geht und die Verkäufer bzw. ihre Rechtsnachfolger im Besitz der Grundstücke 2238/2 und 2238/3 das Recht haben, sofern dies seitens der Postverwaltung geduldet wird, von diesem Kabel weg das Telefon anzuschließen.

4)    Beide Vertragsparteien erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieses Vertrages und ohne ihr ferneres Einvernehmen in Verbindung mit dem vorangeführten Lageplan bei der Liegenschaft EZ 41 KG Oberschauersberg der mit "4" bezeichnete Teil aus dem Grundstück 2238 abgeschrieben und dieses Trennstück der den Käufern je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 303 KG Oberschauersberg unter gleichzeitiger Vereinigung mit dem dort vorgetragenen Grundstück 2239 Baufläche-Garten zugeschrieben werde.

5)    Sämtliche mit der Errichtung, Genehmigung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren werden von den Käufern geetragen.

6)    Die Rechtskraft dieses Vertrages hängt von seiner Genehmigung durch die Grundverkehrskommission ab. 

7)    Dieser Vertrag wird in einer einzigen, für die Käufer gemeinsam bestimmten Urschrift errichtet, die Verkäufer erhalten über Wunsch eine einfache oder beglaubigte Kopie.


Wels, am 11.5.1990

Karl Ziegelbäck Edinger Reinhold

Theresia Ziegelbäck Edinger Marianne

Dr. Hans Oppitz öffentl. Notar