Grundverkauf 11.5.1990 an Renate Hundstorfer

Aus Chronik Altmansedt
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Quellennachweis: Urkunde im Familienbesitz

Grundstücksverkauf 11.5.1990

Kaufvertrag, welcher am heutigen Tage zwischen den Ehegatten Herrn Karl Ziegelbäck, geb. am 28.5.1942, und Frau Theresia Ziegelbäck, geb. am 19. 9.1945, Landwirte in Taxiberg 11 Steinhaus, als Verkäufern einerseits und Frau Renate Hundstorfer, geb. am 30.6.1963, Kaufmännische Angestellte, Taxlberg 57 Steinhaus, als Käuferin andererseits abgeschlossen wurde, wie folgt:

1)  Die Ehegatten Karl und Theresia Ziegelbäck verkaufen und übergeben an Frau Renate Hundstorfer und diese kauft und übernimmt von den Verkäufern aus der denselben je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft "Altmansedergut Nr 11 in Taxiberg" EZ 41 KG Oberschauersberg gemäß dem Lageplan des Dipl.Ing. Walter Wöllhuber, Wels, vom 28.4.1989 den mit 3 bezeichneten Teil aus dem Grundstück 2238 Baufläche-LN-Garten-Wald im Ausmaß von 181 m2 samt allem, was ein rechtliches oder tatsächliches Zugehör dieses Trennstückes bildet sowie mit allen Rechten und Befugnissen, mit denen die Verkäufer das Kauf objekt bisher besessen znd benützt haben oder diese dasselbe zu besitzen und zu benützen berechtigt waren, um den beiderseits vereinbarten Kaufpreis von S 300,— pro Quadratmeter, demnach um den Gesamtkaufpreis von S 54.300. und verpflichtet sich die Käuferin, den gesamten Kaufpreis bis 1.6.1990 kosten - und abzugsfrei und ohne zwischenzeitige Verzinsung an die Verkäu fer auszubezahlen. Auf die Vereinbarung von Verzugszinsen, auf eine Wert sicherung, grundbücherliche oder sonstige Sicherstellung des Kaufpreises wird seitens der Verkäufer verzichtet.

2)  Die Übergabe und Übernahme des kaufgegenständlichen Trennstückes in den tatsächlichen Besitz und Genuß der Käuferin erfolgt am heutigen Tage mit Unterfertigung dieses Vertrages, weshalb auch mit diesem Zeitpunkt Zufall und Gefahr sowie Last und Vorteil auf die Käuferin übergehen.

3)  Die Verkäufer haften für keine wie immer geartete Beschaffenheit des Vertragstrennstückes, wohl aber für dessen Lastenfreiheit. Die Vertragsparteien stellen fest, daß durch das Vertragstrennstück ein Telefonkabel geht und die Verkäufer bzw. ihre Rechtsnachfolger im besitze der Grundstücke 2238/2 und 2238/3 das Recht haben, sofern dies seitens der Postverwaltung geduldet wird, von diesem Kabel weg das Telefon anzuschließen.

4)  Beide Vertragsparteien erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieses Vertrages und ohne ihr ferneres Einvernehmen in Verbindung mit dem vorangeführten Lageplan bei der Liegenschaft EZ 41 KG Oberschauersberg der mit "3" bezeichnete Teil aus dem Grundstück 2238 abgeschrieben und dieses Trennstück der der Käuferin gehörigen Liegenschaft EZ 304 KG Oberschauersberg unter gleichzeitiger Vereinigung mit den dort vorgetragenen Grundstück 2240 Garten zugeschrieben werde.

5)  Sämtliche mit der Errichtung, Genehmigung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren werden von der Käuferin getragen.

6)  Die Rechtskraft dieses Vertrages hängt von seiner Genehmigung durch die Grundverkehrskommission ab. 7)  Dieser Vertrag wird in einer einzigen, für die Käuferin bestimmten Urschrift errichtet, die Verkäufer erhalten über Wunsch eine einfache oder beglaubigte Kopie.


Wels, am 11.5.1990

Karl Ziegelbäck

Theresia Ziegelbäck

Renate Hundstorfer