Grundzukauf 20.7.1989 von Mayrhofer Christian

Aus Chronik Altmansedt
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Quellennachweis: Urkunde im Familienbesitz

Grundstückszukauf 20.7.1989

Agrarbezirksbehörde Linz

Niederschrift

Ort der Amtshandlung : Anwesen Taxiberg 11 Steinhaus

Leiter der Amtshandlung : ORR Dr. Anton Hagleitner

Weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende :

VB I Regina Radler, Schriftführerin

Mayrhofer Christian, Taxiberg 9 Steinhaus

Ziegelback Karl und Theresia, Taxiberg 11 Steinhaus

Gegenstand der Amtshandlung :

Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens unter Zugrundelegung eines von der Agrarbezirksbehörde Linz beurkundeten Flurbereinigungstibereinkcmmens gemäß § 30 OÖ FLG 1979 hinsichtlich der Teilfläche 1 aus Grundstück 2232 KG Oberschauersberg lt. Vermessungsurkunde der Agrarbezirksbehörde Linz vom 5.5.1989.

Der Leiter der Amtshandlung prüft die Stellung der Anwesenden und legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Er stellt fest, daß zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigungg geladen wurde und gibt bekannt, daß bis zur mündlichen Verhandlung keine Einwendungen vorgebracht wurden. Die Ehegatten Karl und Theresia Ziegelbäck haben mit Ansuchen vom 14.3.1989 die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 30 OÖ FLG 1979 unter Zugrundelegung eines von der Agrarbezirksbehörde Linz in einer Niederschrift zu beurkundenden Flurbereinigungsübereinkommens begehrt. Die daraufhin angestellten Ermittlungen haben ergeben, daß der gegenständliche Grunderwerb geeignet ist, im Sinne des § 1 OÖ FLG 1979 die Besitz-, Benützungsund Bewirtschaftungsverhältnisse des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragsteller zu verbessern bzw. neu zu gestalten. Die beantragten Maßnahmen entsprechen somit den Zielen der Agrarstrukturverbesserung. Nach Erörterung der Sach - und Rechtslage wird vor der Agrarbezirksbehörde Linz ein Flurbereinigungsübereinkcmmen abgeschlosssen und zwar zwischen :

Mayrhofer Christian, geb. 11.3.1923, Taxiberg 9 Steinhaus und

Ziegelbäck Karl, geb. 28.5.1942 und Theresia, geb. 19.9.1945, Taxiberg 11, Steinhaus

wie folgt :

1) Herr Christian Mayrhofer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 39 KG Oberschauersberg. Aus dem Gutsbestand dieser Liegenschaft verkauft er an die Ehegatten Karl und Theresia Ziegelbäck und diese erwerben und übernehmen je zur Hälfte in ihr Eigentum die mit Vermessungsurkunde der Agrarbezirksbehörde Linz vom 5.5.1989 gebildete Teilfläche Nr. 1 aus Grundstück Nr. 2232 KG Oberschauersberg im Ausmaß von 31.209 m2. Bei einem vereinbarten Preis/m2 von S 55,— ergibt sich ein Gesamtkaufpreis von S 1,716.495. Hinsichtlich der Zahlungskonditionen wird vereinbart, daß ein Teilbetrag von S 650.000 bis 1.9.1989 zu bezahlen ist. Der Rest ist binnen 5 Jahren in jährlichen Raten von S 200.000 bis spätestens 1.3. eines jeden Jahres zu begleichen. Bis spätestens 1.3.1994 ist aber der Restbetrag des Gesamtkaufpreises zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden seitens des Verkäufers 5 % Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die jährlichen Raten wird Wertsicherung vereinbart, wobei sich die Höhe der jeweiligen Rate am Verbraucherpreisindex orientiert. 

2)    Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich, daß Leistung und Gegenleistung in einem ortsüblichen und angemessenen Verhältnis stehen, eine Anfechtung des Flurbereinigungsübereinkommens wird damit ausdrücklich ausgeschlossen.

3)    Besitz, Genuß, Lasten und Gefahren des gegenständlichen Grundstückes gehen an Tag der Unterfertigung des Flurbereinigungsübereinkommens auf die Erwerber über. Als Stichtag für die Verrechnung der bereits rechtskräftig vorgeschriebenen und zur Vorauszahlung fälligen Steuern und sonstigen Abgaben wird der 1.8.1989 festgesetzt.

4)    Für eine besondere Beschaffenheit oder ein bestimmtes Flächenausmaß des gegenständlichen Grundstückes wird seitens des Veräußerers eine Gewährspflicht nicht übernommen.

5)    Die Vertragspartei haftet dafür, daß die verkaufte Teilfläche frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten, gleichgültig, ob es sich um solche öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur handelt, ist.

6)    Zum Zwecke der Gebührenbemessung wird festgestellt, daß dieses Rechtsgeschäft als Bcdenreformmaßnahme zur Arrondierung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes der Erwerber durchgeführt wurde. Die Parteien nehmen daher für dieses Rechtsgeschäft die Abgabenbefreiung gemäß § 15 Agrarverfahrensgesetz in Anspruch.

7)    Die Gültigkeit dieses Übereinkommens ist durch eine Genehmigung seitens der Agrarbezirksbehörde Linz aufschiebend bedingt.

8)    Sollten mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Flurbere in igungs Übereinkommen s Kosten, Gebühren oder Stauern entstehen, so tragen diese die Erwerber. Die Kosten der Lastenfreistellung trägt der Veräußerer.

9)    Sämtliche Vertragsparteien erklären an Eides Statt, österreichische Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.

10)    Aufgrand dieses Flurbereinigungsübereinkommens erteilen die Vertragspartner einverständlich ihre ausdrückliche Einwilligung zu nachstehenden Grandbuchseintragungen :

In der EZ 39 KG Oberschauersberg : Mayrhofer Christian

1.    Unterteilung des Grundstückes Nr. 2232 in dieses und die Teilfläche 1 per 31.209 m2 KG Oberschauersberg.

2.    Lastenfreie Abschreibung der Teilfläche Nr. 1 aus Grundstück Nr. 2232 und Zuschreibung zu der dem Karl und der Theresia Ziegelbäck je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 41 KG Oberschauersberg unter gleichzeitiger Vereinigung mit Grundstück Nr. 2235 KG Oberschauersberg.

Gemäß s 90 (1) des OÖ FLG 1979 bedürfen die während eines Verfahrens vor der Agrarbezirksbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche weder der Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs - oder Pflegschaftsbehörden. Nach der Bestimmung des § 99(2) OÖ FLG 1979 erfolgt die Richtigstellung des Grundbuches ebenso wie die des Grundsteuer - und Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Gemäß § 7(2) b der OÖ Bauordnung bedürfen Änderungen von Bauplätzenoder bebauten Liegenschaften im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens nicht einer Bewilligung der Baubehörde. Eine Rechtsbelehrung über die unmittelbaren Rechtsfolgen von verfahrensrechtlichen Handlungen bzw. Unterlassungen wurde gemä § 13a des AVG mündlich erteilt.

Der Leiter der Amtshandlung liest den Anwesenden die Niderschrift vor und beendet sodann die Amtshandlung.

Dr. Hagleitner Theresia Ziegelbäck

R. Radler Karl Ziegelbäck

Christian Mayrhofer

1. Teilbetrag S 716.495,— am 1.9.1989 erhalten
2. Teilbetrag S 205.000,— am 28.2.1990 erhalten
3. Teilbetrag S 211.400,— am 2.3.1991 erhalten
4. Teilbetrag S 218.000,— am 3.3.1992 erhalten
5.  Teilbetrag S 226.000,— an 25.2.1993 erhalten
6.  Teilbetrag S 233.400,— als letzte Zahlung an 26.2.1994 erhalten

Christian Mayrhofer