Wassertransportleitung 25.9.1984

Aus Chronik Altmansedt
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Quellennachweis: Urkunde im Familienbesitz

Wassertransportleitung 25.9.1984

Amt der oö Landesregierung; Wasserversorgungsanlage Hochbehälter I Steinerkirchen

Bescheid

Mit dem ha Bescheid vcm 24.9.1984 wurde der Stadt Wels, vertreten durch das EWerk Wels auf Grund der Ermächtiung durch das H4 für Land - und Forstwirtschaft die wasserrechtliche Bewilligung für Errichtung und Betrieb der Transportleitung vcm Horizontalfilterbrunnen Steinerkirchen zum Hochbehälter I Reinberg samt den dazugehörigen Nebenanlagen erteilt. Gegenst der diesem Bescheid vorausgehenden mündlichen Verhandlung vcm 4.    - 6.6.1984 bildete auch das Verfahren über die gebührenden Entschädigungen im Rahmen der Zuständigkeit des Landeshauptmannes von OÖ als Wasserrechtsbehörde.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vcm 4.    - 6.6.1984 deren Verhandlungsschrift allen Parteien und Beteiligten schon mit dem ha. Bescheid vcm 24.9.1984 zuging und die einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, ergeht vcm Landeshauptmann von OÖ in mittelbarer Bundesverwaltung als Wasserrechtsbehörde 1. Instanz folgender Spruch :

I.    Freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten :

Im Grund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.F. der Wasserrechtsgesetznovelle 1969 wird hiemit festgestellt, daß mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 24.9.1984 die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes, der Wartung und Erhaltung der mit dem zitierten Bescheid wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen zu Gunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zu Lasten der bei Ausführung entsprechend dem Projekt berührten Grundstücke im Sinne der Bestimmungen des WRG 1969 als eingeräumt anzusehen ist.

Davon ausgenommen ist das Gst 342/43 KG Aschet. Über die mit dem ha Bescheid vcm 24.9.1984 festgesetzte Entschädigung sind die auf Privatgrund befindlichen Kontrollschächte entsprechenden den Richtsätzen der OÖ LWK bzw. die damit verbundene Grundinanspruchnahme abzugelten, soweit nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung direkte Vereinbarungen getroffen wurden. Für die eingeräumte Leitungsdienstbarkeit ist seitens des Konsensinhabers an die einzelnen Grundeigentümer eine Entschädigung von S 75 pro Laufmeter zu leisten. Die Leistung ist unmittelbar nach Möglichkeit der Feststellung des Gesamtausmaßes der Berührung an den jeweils betroffenen Grundeigentümer zu erbringen. Soweit Obstbäume, Flächen der Baumschule und Waldflächen durch Baumaßnahmen betroffen werden, ist unmittelbar vor Baubeginn eine entsprechende Bestandsaufnahme bzw. Beweissicherung vorzunehmen. Wird bei nicht abgelösten Obstbäumen im Zuge des Künettenaushubes das Wurzelsystem beschädigt, sodaß eine Beeinträchtigung des Ertrages zu erwarten ist, so ist bei offener Künette ebenfalls eine entsprechende Beweissicherung des beschädigten Wurzelsystems vorzunehmen.

II.    Duldungsverpflichtung sowie Entschädigung.

Im Grunde der Bestirrmungen des WRG 1959 wird hiemit Frau Ingeborg Schober als Eigentümerin des Gst 342/43 verpflichtet, das mit ha Bescheid vcm 24.9.194 bewilligte Bauvorhaben in projektsgemäßer Ausführung zu dulden. Seitens der Konsensinhaberin ist folgende Entschädigung zu leisten : Beim Ausheben der Künette ist derr Humus gesondert vcm Zwischen- bzw. Unterboden abzuheben und zu lagern und beim Zuschütten entsprechend der ursprünglichen Schichtung wieder einzubringen. Nach Abschluß der Bauarbeiten sind sämtliche Baumaterialreste von der Baustelle sorgfältig zu entfernen. Die beanspruchten Flächen sind unverzüglich wieder ordnungsgemäß zu rekultivieren. 

Die Flurschäden sollen auf ein Minimum beschränkt und nach den Richtlinien der LWK für OÖ entschädigt werden. Dies gilt auch für auf tretende Folgeschäden und Mindererträge in den Folgejahren. Soweit Bäume durch Baumaßnahmen betroffen werden, ist unmittelbar vor Baubeginn eine entsprechende Bestandsaufnahme bzw. Beweissicherung vorzunehmen. Wird bei nicht abgelösten Bäumen im Zuge des Künettenaushubes das Wurzelsystem beschädigt, sodaß eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, so ist bei offener Künette ebenfalls eine entsprechende Beweissicherung des beschädigten Wurzelsystems vorzunehmen. Für die zwangsweise eingeräumte Leitungsdienstbarkeit ist seitens des KonsensInhabers an die Grundeigentiinerin eine Entschädigung von S 75 pro Laufmeter zu leisten. Die Leistung ist unmittelbar nach Möglichkeit der Feststellung des Gesamtausmaßes der Berührung bzw. unmittelbar nach Baufertigstellung zu erbringen.

III. Verfahrenskosten.

Im Grund der Bestimmungen des AVG 1950 wird hiemit die Stadt Wels, vertreten durch die EWerk Wels AG verpflichtet, die nachstehend angeführten Verfahrenskosten zu tragen und den unten errechneten Betrag binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides anher einzuzahlen : die Barauslagen für den Sachverständigen für Grundbewertung S 19.740.

Begründung :

Zu I :

Dieser Spruchabschnitt stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen und auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Auf die Annahme des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen und auf die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung selbst ausdrücklich hingewiesen. Weder haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer der Belastung ihrer Liegenschaft durch diese Dienstbarkeit widersprochen, noch wurde vom Unternehmen ein Enteignungsantrag erhoben. Damit gilt die Leitungsdienstbarkeit ab dem Zeitpunkte des Eintrittes der Rechtskraft des Bewilligu igsbescheides als eingeräumt. Die sich auf die Ertragsverminderungen ab Bauoeginn und bis zur völligen Wiederherstellung der früheren Ertrags fähigkeit beziehenden Sach - und Geldentschädigungsleistungen wurden im diesem Spruchabschnitt sowie im ha Bescheid vom 24.9.1984 zugesprochen. Die im Spruch ausgedrückte Feststellung bezieht sich nicht auf jene Grundstücke, deren Belastung anderweitig ( zB öffentliches Gut - Straßen und Wege, öffentliches Wassergut ) sichergestellt ist oder durch Enteignung oder Übereinkaimen sichergestellt wird.

Zu II :

Bei der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wels handelt es sich um einen bevorzugten Wasserbau, sodaß nach der Gesetzeslage keine gesonderte Prüfung des öffentlichen Interesses zu erfolgen hat ; vielmehr zeigt die Tatsache, daß das Vorhaben zum bevorzugten Wasserbau erklärt wurde, daß dabei ein überregionales allgemeines Interesse vorherrscht. Im Ra'imen des wasserrechtlichen Verfahrens bzw. der darauf beruhenden behördlichen Erledigung sind entgegenstehende Rechte bei Notwendigkeit im für die Verwirklichung geringstmöglichen Umfang zu beseitigen, wenn keine andere technisch und wirtschaftlich gleichwertige Lösung möglich ist. Wie schon in der Begründung des ha Bescheides ausgeführt wurde, besteht aufgrund der gegebenen Verhälnisse keine Möglichkeit, einer andere gleichwertige Lösung zu verwirklichen. Es mußte daher die Duldungsverpflichtung als gelindestes Zwangsrecht ausgesprochen werden. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag wurde nach einem Gutachten des der Verhandlung beigezogenen Sachverständigen für Grundbewertung eine angemessene Entschädigung zugesprochen. 

Zu III:

Die ausgedrückte Feststellung ist in den angeführten Gesetzes - und Verordnungsstellen begründet. Die Kostennote wurde geprüft und für in Ordnung befunden.

Rechtsmittelbelehrung :

Gegen diesen Bescheid steht gemäß AVG 1950 die innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung beim Amt der oö Landesregierung in Linz schriftlich oder telegrafisch einzubringende Berufung offen, die einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Ergeht an : 78 Stellen bzw. Beteiligte, darunter unter Nr. 49 an Herrn und Frau Karl und Theresia Ziegelbäck, Taxiberg 11, Steinhaus bei Wels.